
Versicherungspaket S im Rahmen Ihrer WohnenPlus-Mitgliedschaft bei ImmobilienScout24
Leistungsumfang Ihres Versicherungspakets
Die Versicherungsleistung zum ARAG ImmoScout24 Mieterschutzpaket S umfasst die folgenden Leistungen:
Versicherungsschutz aus den unten angeführten „Allgemeinen Bedingungen zum ARAG Haus- und Wohnungsschutzbrief Ausschnittsdeckung: Schlüsseldienst im Notfall (ASB HuW 2014 wp)";
Versicherungsschutz für die Versicherte Person gem. § 29 (Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Komfort) der ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung Komfort ARB 2024 (Stand 05.2024) in der jeweiligen Eigenschaft als Mieter:in bzw. Untermieter:in einer Wohnung, wobei der Leistungsumfang beschränkt auf die Leistungen “Mediation” gem. § 5a der ARB 2024 ist (im Folgenden „ARAG Mediation“);
Versicherungsschutz unter den unten angeführten Sonderbedingungen zu „ARAG JuraTel®".
Allgemeinen Bedingungen zum ARAG Haus- und Wohnungsschutzbrief Ausschnittsdeckung: Schlüsseldienst im Notfall (ASB HuW 2014 wp)
Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Versicherungsleistungen in Teil B.
Abschnitt A1:
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt für die versicherte Person, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
• Beitritt der versicherten Person zum Gruppenversicherungsvertrag;
• Erfüllung der im Gruppenversicherungsvertrag zwischen dem Gruppenversicherungsnehmer und dem Versicherer definierten Kriterien für die Gruppenzugehörigkeit und
• Versand des Versicherungsausweises zum Versicherungspaket, das in die WohnenPlus-Mitgliedschaft eingebettet ist.
Die Laufzeit des ARAG Haus- und Wohnungsschutzbriefes beginnt dann mit Versand des Versicherungsausweises. Mit Beitritt zu „WohnenPlus“ ist die Gruppenversicherungsnehmerin verpflichtet, dem Versicherer Name und das Datum des Beginns der Mitgliedschaft in „WohnenPlus“ der versicherten Person zu melden. Durch diese Meldung erhält die versicherte Person Versicherungsschutz nach Maßgabe dieser Bedingungen.
A1-2 Beitragszahlung
Die Beiträge sind ab Beginn des Versicherungsschutzes innerhalb einer WohnenPlus-Mitgliedschaft nach der ersten Gesamtzahlung für die Mindestlaufzeit von 12 Monaten monatlich vom Gruppenversicherungsnehmer gemäß der im Gruppenversicherungsvertrag getroffenen Regelung zu zahlen.
A1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
A1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Beitragsschuldnerin ist die Versicherungsnehmerin. Es gelten die Regelungen des Gruppenversicherungsvertrags zum ARAG WohnenPlus Versicherungspaket.
A1-3.2 Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
Der Versicherungsschutz für die versicherten Personen bleibt bestehen, auch wenn die Gruppenversicherungsnehmerin die fälligen Beiträge nicht oder verspätet zahlt.
A1-4 Folgebeitrag
A1-4.1 Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
Auch für Folgebeiträge ist die Versicherungsnehmerin Beitragsschuldnerin. Auch hier gelten die Regelungen des Gruppenversicherungsvertrags zum ARAG WohnenPlus-Versicherungspaket.
Abschnitt A2:
Dauer und Ende des Versicherungsschutzes/Kündigung
A2-1 Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
A2-1.1 Versicherter Zeitraum
Versicherungsschutz für die versicherte Person besteht, sofern der Gruppenversicherungsvertrag nicht gekündigt ist, für die Laufzeit der WohnenPlus-Mitgliedschaft, in die der Versicherungsschutz nach Maßgabe dieser Bedingungen eingebettet ist. Nach Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages zwischen den ARAG-Gesellschaften und der ImmoScout24 bleibt der Versicherungsschutz für die versicherten Personen, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Gruppenversicherungsvetrags bereits dem Gruppenversicherungsvertrag beigetreten sind noch für höchstens 18 Monate bestehen. Die versicherten Personen werden über die Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages unter Angabe des letzten versicherten Tages rechtzeitig informiert.
A2-1.2 Verlängerung
Der Versicherungsschutz verlängert sich automatisch mit Verlängerung der WohnenPlus-Mitgliedschaft, in den der Versicherungsschutz nach Maßgabe dieser Bedingungen eingebettet ist.
A2-1.3 Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des versicherten Zeitraums nach A2-1.1.
A2-1.4 Wegfall des versicherten Risikos
Fällt das versicherte Interesse nach Beginn des Versicherungsschutzes weg, endet der Versicherungsschutz zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des versicherten Risikos Kenntnis erlangt.
A2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
A2-2.1 Kündigungsrecht
Auf das Recht zur Kündigung nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß §92 VVG wird seitens der ARAG und der Versicherungsnehmerin verzichtet.
Abschnitt A3:
Weitere Regelungen
A3-1 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
A3-2 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen der Versicherten Person und uns auf, kann sich die Vversicherte Person jederzeit an unsere Beschwerdestelle wenden:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
Beschwerdestelle
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefax +49 (0)211 963 – 3033
E-Mail service@ARAG.de
Außerdem stehen Ihnen insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
A3-2.1 Versicherungsombudsmann
Wenn es sich beim Ihnen um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Wenn Sie diesen Vertrag online (z.B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die
Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden.
Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
A3-2.2 Versicherungsaufsicht
Wenn Sie mit der Betreuung durch uns nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
A3-2.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
A3-2.3.1 Örtlich zuständige Gerichte für Klagen gegen uns
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.
A3-2.3.2 Örtlich zuständige Gerichte für Klagen gegen Sie
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
A3-3 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
A3-4 Embargoklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Teil B:
Allgemeine Versicherungsbedingungen für den ARAG Haus- und
Wohnungsschutzbrief - Ausschnittsdeckung Schlüsseldienst im Notfall
B-1 Service und Kostenersatz nach Meldung an das ARAG Notruftelefon
1.1 Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringen wir die in B-4 bis B-13 genannten Leistungen als Service und übernehmen die Kosten der von uns organisierten Serviceleistungen. Abweichend übernehmen wir für die in B-14 bis B-15 genannten Leistungen ausschließlich die von Ihnen nachgewiesenen Kosten. Eine Beauftragung bei einem Schadenereignis für die jeweilige Leistung erfolgt durch Sie.
1.2 Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass Sie oder eine sonstige versicherte Person uns das Schadenereignis über das Notruftelefon der ARAG melden und uns die unverzügliche Organisation der Leistung überlassen. Das Notruftelefon ist hierfür unter der Rufnummer 0211 963-1405 an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit.
1.3 Ausschluss Krieg und Kernenergie
1.3.1 Ausschluss Krieg
Die Serviceleistung erbringen wir, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht im Zusammenhang mit Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Mitversichert sind dagegen Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrungen.
1.3.2 Ausschluss Kernenergie
Die Serviceleistungen erbringen wir, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht im Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
B-2 Versicherungsort, versicherte Wohnung, versicherte Personen
Die Serviceleistungen erbringen wir ausschließlich für die uns genannte Wohnung/Haus (Versicherungsort). Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen Ihnen und den Bewohnern mit einem gültigen Mietvertrag der über den Gruppenversicherungsvertrag zum WohnenPlus-Versicherungspaket versicherten Wohnort zu (versicherte Personen). Die genannte Wohnung/Haus darf zum Ablauf eines jeden Vertragsmonats geändert werden.
B-3 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung
Für die in B- 4 bis B-15 genannten Serviceleistungen übernehmen wir jeweils Kosten von höchstens 500 Euro pro Schadenereignis. Der Ersatz von Kosten ist in diesen Fällen auf 1.500 Euro für alle Schadenereignisse begrenzt, die für eine versicherte Immobilie innerhalb eines Versicherungsjahres an das Notfall-Telefon der ARAG melden (Jahreshöchstleistung).
B-4 Schlüsseldienst im Notfall
Gelangen Sie oder eine versicherte Person nicht in die versicherte Wohnung, weil der Schlüssel für Ihre Wohnungstür abhandengekommen ist oder weil Sie oder die versicherte Person sich versehentlich ausgesperrt haben, organisieren wir das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst). Wir übernehmen die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte. Diese Leistungen übernehmen wir auch, wenn Sie oder die versicherte Person ohne Verschulden oder aufgrund eines versehentlichen Vorfalls in der Wohnung eingesperrt sind und diese nicht verlassen können.
ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung Komfort ARB 2024 (Stand 05.2024)
Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ARB 2024 (Stand 05.2024) finden Sie unter folgendem Link:
Sonderbedingungen zu „ARAG JuraTel®"
§ 1 Gegenstand von ARAG JuraTel®
Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den einfachen und schnellen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen für Vermieter relevanten Rechtsangelegenheiten im Inland zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist.
§ 2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses in einer für Sie als Mieter bzw. Untermieter relevanten Rechtsangelegenheit.
§ 3 Leistungsumfang
Wir übernehmen je telefonische Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a der ARB der ARAG SE (ARB 2024/ Stand 5/2024). In diesen Fällen gilt keine Selbstbeteiligung.
§ 4 Anzuwendende Bestimmungen
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 7 bis 12, 14, 16, 17 und 20 ARB der ARAG SE (ARB 2024/ Stand 5/2024) entsprechend.