Zum 01.01.2022 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts in Kraft. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nur noch unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Versicherungsteuergesetz).
Ob für einen Vertrag die Versicherungsteuer von 19 % fällig wird, ist abhängig vom Angehörigenstatus zwischen dem Antragsteller (VN) und der versicherten Person (VP). Der Angehörigenstatus ist im § 15 der Abgabenordnung (AO) und § 7 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) geregelt.
Für bestehende Verträge, die bis zum 31.12.2021 geschlossen wurden, gilt ein Bestandsschutz.
Demnach kann weiterhin Versicherungsschutz ohne Steuerpflicht angeboten werden, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherte Person in direkter, dauerhafter Angehörigenbeziehung zueinander stehen wie es z.B. bei Ehegatten, Eltern, Kindern oder Geschwistern der Fall ist. Die diesbezüglichen Vorschriften finden Anwendung auf Versicherungsverhältnisse, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden.
Die ARAG KV hat sich dazu entschieden, den Angehörigenstatus in den Krankenversicherungsanträgen und in den Tarifrechnern aktiv abzufragen. Die Anträge werden derzeit angepasst.
Anträge mit Angehörigenverhältnissen, die eine Steuerpflicht für den Vertrag auslösen würden, können in Zukunft nicht mehr angenommen werden. Dies wäre z.B. der Fall, wenn ein Kunde für sein Patenkind eine Versicherung abschließen möchte und er mit dem Patenkind nicht in einem direkten Angehörigenverhältnis steht.
Auch können in Zukunft keine Verträge geschlossen werden, zu denen sich aufgrund einer Änderung der Angehörigenbeziehung im weiteren Vertragsverlauf eine Steuerpflicht ergeben könnte. Dies kann z.B. eintreten bei Verlobten oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Bei solchen Anträgen werden wir uns mit dem Vertrieb in Verbindung setzen.
Eine Änderung des Versicherungsnehmers kann hier zu einer Lösung führen.