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Liebe Kooperationspartnerinnen, liebe Kooperationspartner,

mit dem 3. Newsletter im Jahr 2021 wollen wir Sie über den Sonderzuschlag in der Pflegeversicherung ab dem 01.01.2022 informieren. Neues Antragsmaterial haben wir ebenfalls für Sie.

Wir wünschen Ihnen "Viel Erfolg" und bleiben Sie gesund!
Ihre ARAG Kooperationen

 

Sonderzuschlag Pflege

 

Information zur Verprovisionierung aufgrund des Sonderzuschlags in der Pflegeversicherung

Der Sonderzuschlag stellt keine Produktion dar und führt damit auch nicht zu einer Provisionsvergütung. Es ist ein gesetzgeberisch veranlasster, befristeter Zuschlag, der die gesamt PKV-Branche trifft.

 

Neuer KV-Universalantrag

 

Wichtiger Hinweis für die Antragstellung

Antrag

Für Beginne im Jahr 2021 und 2022 ist ab sofort im Antrag folgender Hinweis erforderlich, wenn Tarife bzw. Risikogruppen, die von der Beitragsanpassung betroffen sind, beantragt werden: „Auf die bevorstehende Beitragsanpassung in den Tarifen (entsprechende Tarife aufführen) wurde ich hingewiesen.“

Anträge, die ohne diesen Vermerk eingereicht werden, können nicht angenommen werden. In diesen Fällen würde die Antragsabteilung per Nachbearbeitung einen entsprechenden Vermerk anfordern, der dann separat vom Kunden gegenzuzeichnen ist.

Im Tarifrechner kann der Hinweis ganz einfach über das freie Textfeld eingegeben werden. Mit dem Software-Update am 02.11.2021 erscheint bei Antragsstellung mit Tarifbeginn vor dem 01.01.2022 der BAP-Hinweis dann automatisch im Tarifrechner, so dass der Versicherungsnehmer mit Unterzeichnung des Antrages auch die Kenntnisnahme von der Beitragsanpassung bestätigt.

Bei Antragsstellung mit Tarifbeginn ab dem 01.01.2022 wird dann automatisch der neue Beitrag ausgewiesen. Bei Tarifbeginn ab 01.01.2022 wird zudem der PPV-Sonderzuschlag ab dem 02.11.2021 im Tarifrechner automatisch gesetzt, so dass es hier nicht zu fehlerhaften Abweichungen kommen kann.

 

Beitragsanpassungen KV zum 01.01.2022