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Lieber Kooperationspartner,

in dieser Partnerinfo möchten wir Sie gerne über 2 Themen informieren:

  • Beitritt der ARAG Krankenversicherungs-AG zu den Leitlinien Tarifwechselrecht des PKV Verbandes
  • Auszahlung der Beitragsrückerstattung für das Jahr 2015

1.) Beitritt der ARAG Krankenversicherungs-AG zu den Leitlinien Tarifwechselrecht des PKV Verbandes

Was ändert sich?

Ab 12.08.2016 werden wir jedem Kunden, der einen Tarifwechselwunsch äußert, im ersten Schritt Informationsunterlagen zum Tarifwechsel zukommen lassen. Diese bestehen aus einer persönlichen Tarifauswahl, einem Leistungsvergleich sowie einem Merkblatt mit allgemeinen Hinweisen zu einem Tarifwechsel.

Was ist von Ihnen zu beachten?

Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich für Beratungen zu einem Tarifwechsel im Vorfeld von der Hauptverwaltung die von den Leitlinien vorgesehenen Unterlagen (persönliche Tarifauswahl, Leistungsübersicht und Merkblatt) erstellen lassen und anhand all dieser Unterlagen die Beratung zum Tarifwechsel durchführen.

Hintergrund
Es handelt sich bei den Leitlinien um Empfehlungen für eine verbraucherfreundliche Umsetzung des Anspruchs auf Tarifwechsel nach Maßgabe des § 204 Abs. 1 VVG. Durch den Beitritt erklären die Unternehmen die verbindliche Umsetzung und Anwendung der Leitlinien.

Die Sieben Ziffern der Leitlinien zum Tarifwechsel

1. Das Tarifwechselrecht des Versicherten
Ziffer 1 erinnert an den bestehenden vertraglichen und gesetzlichen Anspruch auf einen Tarifwechsel innerhalb eines Unternehmens, empfiehlt Mindest-Servicelevels und Mindest-Servicestandards, wie
• maximale Beantwortungszeit für Tarifwechselanfragen von 15 Arbeitstagen
• erforderliche Risikoprüfungen bei Anträgen unverzüglich durchführen
• Ansprechpartner und Telefonnummer nennen

2. Beratung durch das Versicherungsunternehmen
Ziffer 2 definiert Standards der Beratung
• individuelle Beratung gewährleisten
• auf Folgen von Leistungsreduzierungen hinweisen
• Zieltarife mit Leistungen, Beitrag und ggf. Risikoprüfung verständlich darstellen
• über Leistungsausschluss statt Risikozuschlag informieren
• Beratung dokumentieren

3. Gewährleistung von Transparenz über die Tarifwelt
Ziffer 3 beschreibt, welche Informationen einem Interessenten auf Tarifwechsel aufzuzeigen sind. Die ARAG Krankenversicherungs-AG hat sich für die vom PKV-Verband als best practice angesehene Option „Anzeige einer Tarifauswahl“ entschieden. In diesem Fall sehen die Leitlinien vor, dass die Auswahlkriterien und das darauf basierende Auswahlverfahren im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leitfaden und den gesetzlichen Anforderungen geprüft werden.
Die Prüfung erfolgte durch das Wirtschaftsprüfungsunternehmen PricewaterhouseCoopers AG (PwC) als Teil der Prüfung des Verhaltenskodex des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungs-wirtschaft für den Vertrieb von Versicherungsprodukten – als Anwendungsfall zu Leitsatz 5.

4. Risikoprüfung und Risikozuschläge bei der Absicherung von Mehrleistungen
Ziffer 4 gibt die Regelungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG wieder
• Versicherte haben grundsätzlich das Recht, mit ihrem ursprünglichen Gesundheitszustand eingestuft zu werden
• Wenn Leistungen im Zieltarif höher oder umfassender sind, kann für die Mehrleistung auf Grundlage der Risikoprüfung ein angemessener Risikozuschlag oder ein Leistungsausschluss und Wartezeiten verlangt werden

5. Die Behandlung von Beschwerden zum Tarifwechsel
• Umfassende und verständliche Antwort innerhalb von 15 Arbeitstagen
• Lässt sich die Meinungsverschiedenheit nicht ausräumen, weist der Versicherer den Kunden auf die Möglichkeit der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens beim Ombudsmann oder der BaFin hin

6. Information des Versicherten bei Beitragsanpassungen
• bei Beitragserhöhungen ist bereits ab Alter 55 auf Tarife, die Prämienreduzierung ermöglichen, hinzuweisen

7. Verbindlichkeit der Leitlinien
• für externe Überprüfungen notwendige Kriterien und Prozesse sind zu implementieren

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte beigefügten Dateien.

2.) Auszahlung der Beitragsrückerstattung für das Jahr 2015

Die Auszahlung der Beitragsrückerstattung für das Kalenderjahr 2015 steht bevor.
Unsere kostenbewussten Krankenversicherten erhalten ab Mitte September eine Rückerstattung per Verrechnungsscheck.

Damit Sie wissen, welche Ihrer Kunden eine Beitragsrückerstattung erhalten, versenden wir ab Mitte August entsprechende Nachweislisten mit den folgenden Informationen an Sie:

- Kunden, die im September eine Beitragsrückerstattung erhalten
- Höhe der zu erwartenden Beitragsrückerstattungs-Auszahlung

Eine gute Gelegenheit, Ihren Kunden, die eine Rückerstattung erwarten können, in einem Beratungsgespräch die gute Botschaft zu überbringen

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